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   BGH, 05.10.1976 - VI ZR 253/75   

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BGH, 05.10.1976 - VI ZR 253/75 (https://dejure.org/1976,922)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1976 - VI ZR 253/75 (https://dejure.org/1976,922)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 (https://dejure.org/1976,922)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 496
  • MDR 1977, 215
  • VersR 1977, 56
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.12.1973 - VI ZR 25/72

    Umfang des Deckungsschutzes aufgrund der internationalen Versicherungskarte

    Auszug aus BGH, 05.10.1976 - VI ZR 253/75
    Zutreffend geht es davon aus, daß die Frage, ob der Kläger wegen seines Unfallschadens unmittelbar gegen die beklagte Haftpflichtversicherung vorgehen kann, nach derselben Rechtsordnung beurteilt werden muß, nach der sich die Haftung des Versicherten P. aus Delikt bzw. Gefährdung richtet (BGHZ 57, 265, 269 ff; Senatsurteil vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 25/72 - NJW 1974, 495 ff; kritisch dazu Trenk-Hinterberger NJW 1974, 1048).

    Daß die Beklagte dem P. damals die internationale ("grüne") Versicherungskarte ausgestellt hat, ändert hieran nichts (Senatsurteil vom 18. Dezember 1973 a.a.O.).

    In diese Grundkonzeption des Tatortprinzips passen Sachverhalte nur schwer, in denen engere gemeinsame Beziehungen der Beteiligten zu einer anderen Rechtsordnung bestehen, die den Tatort als gemeinsamen Anknüpfungspunkt in den Hintergrund treten lassen und die Beurteilung des Rechtsverhältnisses nach dem dort geltenden Recht selbst bei voller Würdigung des Bedürfnisses des Verkehrs nach einer einfachen und klaren Rechtszuweisung eher zufällig, gezwungen oder unangemessen erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1973 a.a.O.).

    Dem Interesse der Versicherer kann in diesem Zusammenhang keine Beachtung zukommen; das folgt bereits daraus, daß der Direktanspruch für die kollisionsrechtliche Beurteilung nur als "Annex" des Haftpflichtanspruchs erscheint (Senatsurt. v. 18. Dezember 1973 a.a.O. unter Bezug auf Wussow, Kraftfahrzeugunfälle im Ausland, in: Betrieb 1973, Beil. 14 S. 10; Psolka VersR 1974, 412, 413 N. 9; Nitsche VersR 1975, 212 N. 18).

    Doch besteht im gegenwärtigen Zeitpunkt kein entsprechender kollisiens - rechtlicher Grundsatz, da der vorgesehene Staatsvertrag, durch den die Teilnehmerstaaten, zu dem auch die Bundesrepublik und Jugoslawien gehören, auf diese Grundsätze festgelegt werden sollen, bisher nicht zustande gekommen sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1973 a.a.O. m.w.Nachw.; Psolka VersR 1974, 419; Trenk-Hinterberger NJV 1974, 1047, 1049).

    Diese Prüfung muß das Berufungsgericht vornehmen, da die Feststellung der jugoslawischen Rechtsquellen und die Beantwortung u.a. der Frage, ob durch die Wiederaufhebung des Art. 25 des Gesetzes vom 4. April 1965 betreffend ausländische Fahrzeuge die Direktklage des Art. 27 eingeschränkt worden ist, sachverständigen Rat erfordert (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1973 a.a.O.).

  • BGH, 23.11.1971 - VI ZR 97/70

    Anwendung deutschen Rechts bei einem Verkehrsunfall unter Ausländern

    Auszug aus BGH, 05.10.1976 - VI ZR 253/75
    Zutreffend geht es davon aus, daß die Frage, ob der Kläger wegen seines Unfallschadens unmittelbar gegen die beklagte Haftpflichtversicherung vorgehen kann, nach derselben Rechtsordnung beurteilt werden muß, nach der sich die Haftung des Versicherten P. aus Delikt bzw. Gefährdung richtet (BGHZ 57, 265, 269 ff; Senatsurteil vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 25/72 - NJW 1974, 495 ff; kritisch dazu Trenk-Hinterberger NJW 1974, 1048).

    Diese Abwägung wird vornehmlich durch die "Zufälligkeit" der "Interessenberührung", aus der die rechtlichen Beziehungen zwischen den Betroffenen erwachsen, durch das bei Delikten regelmäßige Fehlen gemeinsamer Bezugspunkte zu einer anderen Rechtsordnung, nicht zuletzt auch durch die Maßgeblichkeit der am Handlungsort geltenden Verhaltensregeln (BGHZ 57, 265, 267) geprägt.

    In BGHZ 57, 265, 268 ist der Senat in Übereinstimmung mit der im Schrifttum vorherrschenden Meinung davon ausgegangen, daß nach deutschem internationalen Privatrecht dieses Rangverhältnis nicht nur bei gemeinsamer deutscher Staatsangehörigkeit, sondern im Grundsatz entsprechend auch bei gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit gilt; er hat diese Regelung also zu einer allseitigen Kollisionsnorm ausgebaut.

    Ähnlich hat der erkennende Senat in BGHZ 57, 265, 268 die Auffassung vertreten, daß zumindest dann, wenn Tatortprinzip und gemeinsamer Aufenthalt der Beteiligten auf dieselbe Rechtsordnung verweisen, die Gemeinsamkeit der auf eine andere Rechtsordnung bezogenen Staatsangehörigkeit zur Durchbrechung des Tatortprinzips nach Maßgabe der RechtsanwendungsVO nicht genüge.

  • LG Wiesbaden, 04.05.1971 - 3 O 226/68
    Auszug aus BGH, 05.10.1976 - VI ZR 253/75
    Im Streitfall geht es darum, ob schon die Gemeinsamkeit des Wohnsitzes oder das gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich einer anderen Rechtordnung allein ausreichen kann, um das Tatortprinzip zugunsten solchen Personalstatuts aufzugeben (befürwortend: Kropholler RabelsZ 33 (1969) 601, 649 ff; JZ 1971, 693 ff; 1972, 16; Lütkehaus, Die Bedeutung des Personalprinzips im internationalen Deliktsrecht, Diss.
  • OLG Köln, 04.02.1980 - 12 U 121/79

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß in die Grundkonzeption des Tatortprinzips Sachverhalte nur schwer passen, in denen engere gemeinsame Beziehungen der Beteiligten zu einer anderen Rechtsordnung bestehen, die den Tatort als gemeinsamen Anknüpfungspunkt in den Hintergrund treten lassen und die Beurteilung des Rechtsverhältnisses nach dem dort geltenden Recht selbst bei voller Würdigung des Bedürfnisses des Verkehrs nach einer einfachen und klaren Rechtszuweisung eher zufällig, gezwungen oder unangemessen erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1977, 496/497).

    Die an sich auf Delikte zwischen Deutschen zugeschnittene Regelung der Verordnung vom 7. Dezember 1942 wird entsprechend auf andere Fälle gleichen Personalstatuts angewandt (herrschende Auffassung: Soergel-Siebertz-Kegel, a.a.O., Art. 12 EGBGB RN 30; Palandt-Heldrich, 38. Aufl., zu Art. 12 EGBGB Anm. 2; BGH 57, 265 (268) = NJW 1972, 387; BGH NJW 1977, 496).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1977, 496 ff.) trifft die Rechtsanwendungsverordnung für derartige Konflikte bei gleicher Staatsangehörigkeit der Beteiligten eine Regelung, indem sie die gemeinsame Beziehung zum Heimatrecht der nur "zufälligen" Auslandsberührung für deutsche Staatsangehörige vorgehen läßt.

    Demgegenüber wird zum Teil - im wesentlichen im Schrifttum - die Auffassung vertreten, es komme auf das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes an, daß die gemeinsame Staatsangehörigkeit ohne jene durch den Wohnsitz oder zumindest den gewöhnlichen Aufenthalt vermittelte zusätzliche Gemeinsamkeit allein nicht ausreiche, das Tatortprinzip zugunsten des Heimatrechtes aufzugeben (vgl. BGH NJW 1977, 496, 497 [BGH 05.10.1976 - VI ZR 253/75] ; LG Köln, VersR 1977, 831/832; Kropholler, Rabels Z 33, 617 ff.; Ahrens NJW 1978, 467 ff.; Mummenhoff, NJW 1975, 478, Fußnote 35).

    Ihr stehen aber - worauf der Bundesgerichtshof zu Recht hinweist (vgl. BGH NJW 1977, 496/497) - die Schwierigkeiten gegenüber, die bei einem Auseinanderfallen von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatut die Ermittlungen der sozialen Eingliederung (des Aufenthaltsstaats? des Heimatstaats?) bereiten kann.

    In den von Ahrens zitierten Entscheidungen (BGH 57, 265 ff. = NJW 72, 387; NJW 1974, 495 ff und NJW 1977, 496 ff.) hat er die Aufgabe des Tatortprinzips zugunsten des sich aus Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ergebenden Personalstatuts in den konkreten Fällen verneint.

    Dabei hat der Bundesgerichtshof (NJW 1977, 496/498) auch dem Gesichtspunkt, daß außer dem gemeinsamen Aufenthalt der am Unfall Beteiligten beide Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland registriert und versichert waren, keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil das gemeinsame Versicherungsstatut ebensowenig wie die Gemeinsamkeit des gewöhnlichen Aufenthaltes, aus dem sich die Registrierung ergibt, das Tatortprinzip "als zufällig" erscheinen lasse.

    Von entscheidender Bedeutung ist, daß das EGBGB - wie die meisten Rechtsordnungen - vom Tatortgrundsatz ausgeht, der von Bundesgerichtshof auch stets betont wird (vgl. BGH 57, 265 ff. = NJW 1972, 387; NJW 1974, 495 und NJW 1977, 496 ff.) und hiervon nach gefestigter Rechtsprechung eine Ausnahme aufgrund der Verordnung vom 7. Dezember 1942 nur zu machen, also das Recht des gemeinsamen Personalstatuts in Abweichung vom Tatortprinzip zugrundezulegen ist, wenn sich Personen mit gleicher Staatsangehörigkeit vorübergehend im Ausland aufhalten und dort einer gegen den anderen unerlaubt handelt (vergl. auch Kegel: Internationales Privatrecht, 4. Aufl., S. 312).

  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 217/88

    Verkehrsunfall in Nord-Zypern

    a) Die Frage, ob der Kläger wegen seines Unfallschadens mit der sogenannten Direktklage gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des U. vorgehen kann, ist nach derselben Rechtsordnung zu beurteilen, nach der sich die Haftung des U. aus Delikt bzw. Gefährdung richtet (BGHZ 57, 265, 269 f. [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56 m. w. Nachw.).
  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 22/83

    Deliktsstatut bei Verkehrsunfall zwischen Gastarbeiter und Deutschem in Drittland

    Das dem Art. 12 EGBGB zugrundeliegende Tatortprinzip kann aber, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, für bestimmte Fallgruppen dann durchbrochen sein, wenn die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem nach den Regeln des Tatorts unangemessen ist (Senatsurteile vom 23. November 1971 - BGHZ 57, 265, 268 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56, 57 und vom 8. März 1983 - aaO).

    Die Rechtsanwendungsverordnung vom 7. Dezember 1942 (RGBl. I S. 706), die für solche Fallgestaltungen eine Lockerung des Tatortprinzips für deutsche Staatsangehörige ausdrücklich normiert, spricht insoweit nur eine allgemeine, allseitig geltende Kollisionsregel aus (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - aaO).

    Anders als in solchen Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit eines Unfallbeteiligten auf das am Tatort geltende Recht verweist (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - aaO), ist die Staatsangehörigkeit seines Ehegatten kein eindeutiges Indiz für das Bestehen engerer rechtlicher Beziehungen des Betroffenen zum Tatortland.

    Aus diesem Grunde kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, welche innere Einstellung die Unfallbeteiligten zu dem Unfallstaat haben und welche Beweggründe (etwa: Besuch von eigenen Verwandten oder solchen des Ehegatten) ihrem Auslandsaufenthalt im Einzelfall zugrunde liegen (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - aaO).

  • BGH, 08.03.1983 - VI ZR 116/81

    Anwendbarkeit ausländischen Rechts bei Schädigung eines Deutschen durch einen

    Die Anknüpfung an die Rechtsordnung des deliktischen Geschehens erscheint auch deshalb als sachgerecht, weil die rechtlichen Beziehungen, in die das Geschehen die Beteiligten zusammenführt, wie dieses in die am Tatort geltenden Regeln eingebettet sind (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 = VersR 1977, 56 m.w.Nachw.).

    Deshalb hat der erkennende Senat schon in früheren Entscheidungen diese Regelung in den Geltungsrahmen eines Prinzips gestellt, das allgemein für eine bestimmte Fallgruppe ein Abgehen vom Tatortprinzip aus Gründen besserer Sachgerechtigkeit rechtfertigen kann (BGHZ 57, 265, 268 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; Senatsurteil vom 5. Oktober 1976, aaO).

    Wie der Senat schon in seinem mehrfach genannten Urteil vom 5. Oktober 1976 (aaO) dargelegt hat, kennzeichnet die gemeinsame Staatsangehörigkeit gegenüber der vom Tatortprinzip hervorgehobenen Einbettung der Rechtsbeziehungen in die Tatortregeln die Eingliederung der Beteiligten in eine durch dasselbe Recht geprägte Umwelt als eine den Unfall überdauernde Beziehung.

    Zwar ist, soweit es um das Personalstatut als Anknüpfung geht, der Staatsangehörigkeit gegenüber dem gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht schlechthin jede Bedeutung abzusprechen, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 1976 (aaO) näher dargelegt hat; beide zusammen machen das Personalstatut aus.

  • BGH, 07.07.1992 - VI ZR 1/92

    Deliktsstatut für einen Kraftfahrzeugunfall türkischer Staatsangehöriger in der

    Weisen bei einem Verkehrsunfall der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem sowie die Zulassung und Versicherung des von ihnen benutzten Kfz in dieselbe, vom Tatort verschiedene Rechtsordnung, so ist diese für den Schadensausgleich auch dann maßgebend, wenn die Beteiligten Staatsangehörige des Tatortlandes sind (Aufgabe von BGH, NJW 1977, 496 = LM Art. 12 EGBGB Nr. 14).

    Auch diese Möglichkeit einer Durchbrechung des Tatortprinzips hat der Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a. BGHZ 87, 95, 98; 90, 294, 298; 93, 214, 216 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83]; 108, 200, 202 [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88]sowie Senatsurteile vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 25/72 - VersR 1974, 254 und vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56 f.).

  • KG, 05.05.1980 - 12 U 80/80

    Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung hinsichtlich der Haftung aus

    Dies gilt auch für den gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) nach § 3 PflVG gerichteten Direktanspruch, weil sich dieser ebenfalls aufgrund Schuldbeitritts als Anspruch mit deliktischem Charakter darstellt, es also nicht um eine gegebenenfalls anderen Regelungen unterliegende versicherungsrechtliche Frage geht (BGH NJW 1972, 387 = VersR 1972, 255; NJW 1974, 495 = LM EGBGB Art. 12 Nr. 13 ; LM a.a.O., Nr. 14 = NJW 1977, 496 = MDR 1977, 215 = JZ 1977, 99).

    Dem gleichen Recht folgt die Beurteilung der Frage, ob dem Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ein Direktanspruch zusteht, weil es hierbei - wie ausgeführt - um einen dem Deliktsrecht zuzurechnenden Anspruch geht (vgl. BGH NJW 1974, 495 = LM EGBGB Art. 12 Nr. 13 ; BGH NJW 1977, 496 = MDR 1977, 215 = JZ 1977, 99 = LM Art. 12 EGBGB Nr. 14).

    Der Bundesgerichtshof (LM EGBGB Art. 12 Nr. 14 = NJW 1977, 496 = MDR 1977, 215 = JZ 1977, 99 = VersR 1977, 56) hat demgegenüber in diesem Fall das Recht des Tatorts für anwendbar gehalten, weil trotz Gemeinsamkeit von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt des Geschädigten und Schädigers im Bereich einer anderen Rechtsordnung die Staatsangehörigkeit eines von ihnen auf das am Tatort geltende Recht verweise.

  • BGH, 28.10.1992 - IV ZR 326/91

    Anknüpfung an gemeinsames Aufenthaltsstatut bei Verkehrsunfall - Einschränkungen

    b) Allerdings hat der Bundesgerichtshof bis vor kurzem den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht für stark genug gehalten, um das Tatortprinzip auch dann zu durchbrechen, wenn die Staatsangehörigkeit zumindest eines der Beteiligten auf das am Tatort geltende Recht verweist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56).
  • OLG München, 10.12.1982 - 10 U 3675/82

    Zumessungskriterien bei Schmerzensgeldansprüchen nach portugiesischem Recht wegen

    Sie beruft sich gegenüber der Auffassung des Landgerichts auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1977, 496) und des Oberlandesgerichts München (VRS 56, 20).

    Der Senat folgt, wie schon in seiner Entscheidung vom 3. März 1978 (VRS 56, 20), der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1977, 496), die das Tatortprinzip nur in sehr engen Grenzen auflockert.

  • BGH, 13.03.1984 - VI ZR 23/82

    Maßgebliches Recht bei einem Verkehrsunfall in Österreich

    Der erkennende Senat hat jedoch wiederholt ausgeführt, daß das Tatortprinzip für bestimmte Fallgruppen durchbrochen sein kann, wenn die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem nach den Tatortregeln unangemessen ist (BGHZ 57, 265, 267f [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70] sowie 87, 95, 98 und Senatsurteil v. 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 = VersR 1977, 56, 57; jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen).
  • BGH, 31.05.1983 - VI ZR 182/81

    Voraussetzungen für gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland - Anwendbarkeit

    Vielmehr hat der Senat in Fortsetzung seiner Rechtsprechung (s. BGHZ 57, 265, 268 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70] und Urteil vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 = VersR 1977, 56) im (nach Verkündung des Berufungsurteils erlassenen) Urteil vom 8. März 1983 (aaO) entschieden, die RechtsanwendungsVO könne nicht dergestalt uneingeschränkte Geltung beanspruchen, daß bei Auslandsunfällen zwischen Deutschen zur Bestimmung des Deliktsstatuts stets das Tatortprinzip zugunsten des Staatsangehörigkeitsprinzips zurücktreten müsse.
  • BGH, 28.10.1992 - IV ZR 327/91

    Ersatzpflicht eines Haftpflichtversicherers über die in der Türkei geltende

  • BGH, 28.10.1992 - IV ZR 328/91

    Streit um die Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer

  • KG, 24.02.1983 - 12 U 12/81

    Ersatz materieller und immaterieller Schäden auf Grund eines Verkehrsunfalls;

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